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KONTROLLVERFAHREN |
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Die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Hinweisen auf den biologischen/ökologischen Landbau werden im Wesentlichen von der EG-Öko-Verordnung 834/2007 und den Durchführungsbestimmungen 889/2008 bestimmt, die seit dem 01.01.2009 gültig sind. Neben diesen Verordnungen gibt es weitere Durchführungsbestimmungen für die Bereiche, die nicht in der alten Verordnung 2092/91 geregelt waren, und jetzt neu in die Basisverordnung aufgenommen worden sind (u.a. Aquakultur/Meeresalgen, Kellereiwirtschaft, Heimtierfuttermittel). Zusätzlich zu diesen Verordnungen gelten in Deutschland nationale Regelungen, die im Öko-Landbaugesetz festgehalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Kennzeichnungsvorschriften in der Außer-Haus-Verpflegung und Strafvorschriften und Bußgeldvorschriften für Unternehmen und Kontrollstellen.
Die EG-Öko-Verordnung 834/2007 ist seit dem 01.01.2009 gültig und löst die bisherige Öko-Verordnung 2092/91 mit allen Ergänzungsverordnungen ab. Als sogenannte Basisverordnung sind in ihr die Ziele und Grundsätze des Öko-Landbaus sowie der Erzeugung von Bio-Lebensmitteln beschrieben.
Zur Durchführung der neuen EG-Öko-Verordnung 834/2007 wurden am 5. September 2008 die Durchführungsbestimmungen mit der Verordnung (EG) 889/2008 verabschiedet. Die Anhänge I-X (die sogenannten Positivlisten) legen u.a. fest, welche Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder nichtökologische landwirtschaftliche Zutaten in Bio-Erzeugnissen verwendet werden dürfen. Am 12. 11. 2008 wurde sie um Regelungen zu Hefe und Ostereierfarben ergänzt.
Die Ergänzungsverordnung (EG) 1235/2008 regelt das Importverfahren für Importe aus Drittländern (Nicht-EU-Länder).
Am 05. August 2009 wurde die EG-Öko-VO um die Regelungen für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aqualkultur mit der Verordnung (EG) Nr. 710/2009 erweitert.
Die Durchführungsbestimmungen zur Kellereiwirtschaft werden Mitte des Jahres 2010 erwartet.
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DE-ÖKO-007
LU-BIO-04
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